Geschäftsbedingungen – Lieferhinweise

1. Anlieferung
Wir gehen davon aus, dass die Werkzeuge kostenfrei, gereinigt und einzeln verpackt – wegen Stoßbeschädigungen - angeliefert werden. Nach Vereinbarung kann entsprechendes Verpackungsmaterial gegen Verrechnung geliefert werden.

2. Auslieferung
Zur Auslieferung gelangen die Werkzeuge unfrei über den üblichen Versandweg.

3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung ab Firma ausschließlich Verpackung und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in Höhe der gesetzlichen Vorgaben hinzu. Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen, oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, sind nicht statthaft. Bei den in den Preislisten ausgedruckten Preisen sind Irrtümer ausgeschlossen.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Werkzeuge im Werk bzw. nach Abklärung evtl. bei Eingangskontrolle auftretender Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Werkzeuge das Werk verlassen haben.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch bei evtl. Teillieferungen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung durch den Lieferer versichert.

6. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle die fehlerhaften Teile sind unentgeltlich nach Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung entstanden sind. Die Kosten der Nachbesserung trägt der Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Wird das Werkzeug bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfallen der Vergütungsanspruch des Lieferers und ein etwaiger Schadensanspruch des Bestellers. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Lieferer.

7. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.